KI-Inventar: Alle KI-Systeme im Betrieb vollständig erfassen
Ohne Inventar ist keine Pflicht der KI-Verordnung erfüllbar: Sie können weder Risikoklassen zuordnen noch Transparenzpflichten prüfen noch belegen, dass Sie etwas übersehen haben. Was ein belastbares Inventar enthalten muss und warum die erste Fassung immer unvollständig ist.
Ein KI-Inventar ist die vollständige Übersicht aller KI-Systeme, die in einem Betrieb eingesetzt werden — mit Zweck, Anbieter, Rolle, Risikoklasse und Verantwortlichem je System. Die KI-Verordnung fordert es für Betreiber nicht ausdrücklich unter diesem Namen, aber ohne das Inventar ist keine der übrigen Pflichten beurteilbar. Wer es aufbaut, sollte auf drei Quellen zugleich schauen: bewusst eingeführte Werkzeuge, KI-Funktionen in bestehender Software und privat genutzte Konten. Die erste Fassung ist immer unvollständig — das ist kein Fehler, sondern der Normalfall.
Warum das Inventar zuerst kommt
Fast jede Pflicht der KI-Verordnung setzt am einzelnen System an: Die Risikoklasse wird je System bestimmt, die Rolle je System, die Transparenzpflicht je System, das Verbot je System. Solange Sie nicht wissen, welche Systeme es gibt, können Sie keine dieser Fragen beantworten — und, was schwerer wiegt, Sie können nicht belegen, dass Sie sie gestellt haben.
Deshalb ist die Reihenfolge nicht beliebig. Betriebe, die mit einer Richtlinie beginnen, schreiben Regeln für Systeme, die sie nicht kennen. Betriebe, die mit der Schulung beginnen, unterweisen Mitarbeitende zu Werkzeugen, die im Alltag gar nicht die entscheidenden sind. Das Inventar ist der Punkt, an dem der Betrieb aufhört zu vermuten.
Welche Felder ein Inventar braucht
Ein Inventar, das seinen Zweck erfüllt, hält je System mindestens fest:
- Bezeichnung und Zweck. Wofür wird es im Betrieb tatsächlich verwendet — nicht, wofür der Hersteller es bewirbt.
- Anbieter. Wer stellt es bereit, unter welchem Vertrag, mit welchen Unterlagen.
- Ihre Rolle. Betreiber oder Anbieter, und ob eigene Änderungen die Rolle nach Artikel 25 verschieben.
- Risikoklasse mit Begründung. Die Begründung ist der eigentliche Wert des Feldes.
- Verantwortliche Person. Wer beaufsichtigt das System und entscheidet über Änderungen.
- Betroffene Daten. Insbesondere, ob personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse verarbeitet werden.
- Außenwirkung. Interagiert das System direkt mit Menschen oder erzeugt es Inhalte? Davon hängt die Transparenzpflicht ab.
- Stand und Änderungsverlauf. Wann zuletzt geprüft, durch wen, mit welchem Ergebnis.
Die letzten beiden Felder werden am häufigsten vergessen und sind im Prüfungsfall die wichtigsten: Sie zeigen, dass das Inventar gepflegt wird und nicht einmalig entstanden ist.
Wie Sie die Systeme finden
Die Erfassung über einen Rundruf an die Abteilungsleitungen liefert erfahrungsgemäß die Hälfte. Vollständiger wird es, wenn Sie vier Quellen kombinieren:
- Die Softwareliste. Gehen Sie jede eingesetzte Anwendung durch und fragen Sie gezielt nach KI-Funktionen. Bei Standardsoftware lohnt ein Blick in die Release Notes der letzten zwei Jahre — dort sind die meisten KI-Funktionen nachträglich hinzugekommen.
- Die Buchhaltung. Abonnements für KI-Werkzeuge tauchen in den Kreditkartenabrechnungen einzelner Abteilungen auf, bevor die IT davon erfährt.
- Die Fachbereiche. Nicht abstrakt nach KI fragen, sondern nach Tätigkeiten: Wer lässt Texte vorformulieren, Bilder erzeugen, Bewerbungen vorsortieren, Anfragen automatisch beantworten?
- Die Belegschaft, anonym. Für alles, was niemand offiziell zugeben wird.
Schatten-KI aufdecken
Schatten-KI bezeichnet die Nutzung privater KI-Konten für betriebliche Aufgaben — der Mitarbeitende, der den Kundenbeschwerdetext schnell in ein frei zugängliches Sprachmodell kopiert, weil es Zeit spart. Das ist selten böswillig und fast immer unerfasst.
Für die Verordnung ist das aus zwei Gründen bedeutsam. Erstens entstehen dabei Systeme im Einsatz, die in keinem Inventar stehen. Zweitens ist es der wahrscheinlichste Weg, auf dem personenbezogene Daten und Geschäftsgeheimnisse den Betrieb verlassen — ein Datenschutzproblem, das dem KI-Problem vorausgeht.
Die einzige Methode, die belastbare Zahlen liefert, ist die anonyme Befragung. Sie funktioniert nur, wenn die Anonymität glaubhaft ist und wenn vorher klar kommuniziert wurde, dass es um Bestandsaufnahme geht und nicht um Sanktionen. Eine Erhebung, die als Kontrolle wahrgenommen wird, liefert die Antworten, die der Fragende hören will — und ist damit wertlos.
Befragen Sie, bevor Sie verbieten. Wer zuerst eine strenge Richtlinie erlässt und danach fragt, wer sich nicht daran hält, bekommt keine ehrlichen Antworten mehr. Die Bestandsaufnahme gehört an den Anfang, die Regel danach.
Risikoklasse zuordnen
Die Einordnung erfolgt je System und richtet sich nach dem konkreten Einsatzzweck, nicht nach der Technologie. Dieselbe Sprachmodell-Technik ist in der Textproduktion praktisch unreguliert und in der Bewerbervorauswahl ein Kandidat für die Hochrisiko-Klasse.
Für Betreiber im Mittelstand sind vor allem zwei Prüfungen wichtig. Erstens: Fällt das System unter eine der verbotenen Praktiken des Artikels 5? Der praktisch relevanteste Fall ist das Ableiten von Emotionen am Arbeitsplatz, das in Bewerbungs- und Callcenter-Software enthalten sein kann, ohne so genannt zu werden. Zweitens: Erzeugt das System Inhalte oder interagiert es direkt mit Menschen? Dann greifen ab dem 2. August 2026 die Transparenzpflichten.
Wo die Einordnung unklar bleibt, halten Sie das ausdrücklich fest — samt der Erwägungen, die Sie angestellt haben. Ein dokumentiertes Unbekannt ist deutlich besser als ein undokumentiertes Gering. Die Kommission hat im Mai 2026 einen Entwurf der Leitlinien zur Einstufung von Hochrisiko-Systemen veröffentlicht; wenn Sie sich darauf stützen, vermerken Sie den Entwurfsstand.
- Einordnung erfolgt
- Je System, nicht je Technologie
- Maßgeblich
- Der konkrete Einsatzzweck
- Wichtigste Prüfung
- Verbote nach Art. 5
- Nächste Frist
- 2. August 2026 (Art. 50)
Das Inventar aktuell halten
Ein Inventar veraltet schneller, als es entsteht. Software bekommt neue KI-Funktionen per Update, Abteilungen führen Werkzeuge ein, und die Rechtslage verschiebt Einordnungen — die Änderungsverordnung vom Juli 2026 etwa hat den Begriff des Sicherheitsbauteils enger gefasst, was in Fertigungsbetrieben Systeme aus der Hochrisiko-Logik herausnehmen kann.
Drei Auslöser sollten deshalb fest verankert sein: die Einführung eines neuen Systems, eine wesentliche Änderung an einem bestehenden und eine Änderung der Rechtslage. Ergänzend genügt ein fester Turnus, in dem das gesamte Inventar durchgesehen wird. Wichtig ist weniger die Frequenz als der Umstand, dass die Durchsicht dokumentiert stattfindet.
Häufige Fragen
Schreibt die KI-Verordnung ein KI-Inventar ausdrücklich vor?
Nicht unter diesem Namen und nicht als eigenständige Pflicht für Betreiber. Das Inventar ist trotzdem unumgänglich: Ohne die Übersicht können Sie weder Risikoklassen zuordnen noch verbotene Praktiken ausschließen noch Transparenzpflichten erfüllen. Es ist das Arbeitsmittel, mit dem Sie die ausdrücklichen Pflichten überhaupt erst beurteilen können.
Reicht eine Excel-Tabelle als KI-Inventar?
Für den Anfang ja, und ein Anfang ist besser als keiner. Die Grenzen zeigen sich in der Pflege: Eine Tabelle vergisst weder Stichtage noch führt sie einen Änderungsverlauf, und wenn mehrere Personen sie bearbeiten, gibt es bald mehrere Fassungen. Spätestens wenn Sie im Prüfungsfall belegen sollen, wann Sie was wussten, wird die Versionslosigkeit zum Problem.
Gehören auch KI-Funktionen in gekaufter Software ins Inventar?
Ja, und das ist der Teil, der am häufigsten fehlt. Die KI-Assistenz im CRM, die Textvorschläge im Postfach, die Lebenslauf-Sortierung im Bewerbungswerkzeug: Das sind KI-Systeme im Sinne der Verordnung, auch wenn Sie sie nie bewusst eingeführt haben.
Wie viele KI-Systeme hat ein typischer Mittelständler?
Deutlich mehr, als die Geschäftsführung zu Beginn schätzt. Der Grund ist regelmäßig derselbe: Gezählt werden anfangs die bewusst eingeführten Werkzeuge, nicht die KI-Funktionen in bestehender Software und nicht die privat genutzten Konten. Eine belastbare Zahl liefert erst die zweite Runde der Erfassung.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), konsolidierte FassungAmtsblatt
- Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 (Digital Omnibus on AI), ABl. L, 2026/1744 vom 24. Juli 2026Amtsblatt
- Europäische Kommission, Entwurf der Leitlinien zur Einstufung von Hochrisiko-KI-Systemen (19. Mai 2026)
- Europäische Kommission, Leitlinien zu verbotenen KI-Praktiken, C(2025) 884 final (4. Februar 2025)
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Inventar, Risikoklassen und Befragung an einer Stelle.
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