KI-Kompetenz nach Artikel 4: Was die Pflicht nach der Neufassung verlangt
Artikel 4 ist die Pflicht, die praktisch jeden Betrieb trifft, der KI einsetzt — unabhängig von Größe und Risikoklasse. Zum 27. Juli 2026 hat die Änderungsverordnung ihren Wortlaut spürbar entschärft. Entfallen ist sie nicht, und der Nachweis bleibt der Kern.
Artikel 4 der EU-KI-Verordnung verpflichtet Anbieter und Betreiber, Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu ergreifen, die in ihrem Auftrag KI-Systeme nutzen. Die Pflicht gilt seit dem 2. Februar 2025, unabhängig von Unternehmensgröße und Risikoklasse. Zum 27. Juli 2026 wurde sie von einer Ergebnis- zu einer Bemühenspflicht abgeschwächt: Ein bestimmtes Kompetenzniveau einer einzelnen Person muss nicht mehr garantiert werden. Praktisch ändert das wenig — entscheidend bleibt, dass Sie belegen können, überhaupt etwas unternommen zu haben.
Was Artikel 4 verlangt
Artikel 4 ist kurz und deshalb leicht zu unterschätzen. Er richtet sich an Anbieter und Betreiber gleichermaßen und verlangt, dass die Personen, die mit KI-Systemen arbeiten, über ein zum Einsatz passendes Maß an Kompetenz verfügen. Maßgeblich sind dabei ausdrücklich technische Kenntnisse, Erfahrung, Ausbildung sowie der Kontext, in dem die Systeme eingesetzt werden.
Was Artikel 4 nicht enthält, ist ebenso bemerkenswert: kein vorgeschriebenes Curriculum, kein Stundenumfang, kein Prüfungsformat, kein Intervall und keine Zertifizierungspflicht. Die Verordnung beschreibt ein Ziel und überlässt den Weg dem Betrieb. Das ist bequem und tückisch zugleich — bequem, weil Sie die Umsetzung an Ihre Verhältnisse anpassen dürfen; tückisch, weil es keine Vorlage gibt, deren Abarbeitung Sie automatisch auf die sichere Seite bringt.
Die Pflicht hängt nicht an der Risikoklasse. Auch wer ausschließlich Systeme mit minimalem Risiko einsetzt, unterliegt ihr. Damit ist Artikel 4 die einzige Vorschrift der Verordnung, die praktisch jeden Betrieb trifft, der KI überhaupt nutzt.
- Anwendbar seit
- 2. Februar 2025
- Neufassung in Kraft
- 27. Juli 2026
- Abhängig von Risikoklasse
- Nein
- Vorgeschriebenes Format
- Keines
Die Neufassung vom 27. Juli 2026 und was sie ändert
Die Änderungsverordnung (EU) 2026/1744, veröffentlicht am 24. Juli 2026 und in Kraft seit dem 27. Juli 2026, hat Artikel 4 vollständig neu gefasst. Der Unterschied lässt sich auf eine Formel bringen: Aus einer Ergebnispflicht wurde eine Bemühenspflicht.
Die ursprüngliche Fassung verlangte, ein ausreichendes Kompetenzniveau sicherzustellen. Die Neufassung verlangt, Maßnahmen zu ergreifen, die die Entwicklung dieser Kompetenz unterstützen — und stellt ausdrücklich klar, dass daraus keine Pflicht folgt, ein bestimmtes Kompetenzniveau einer einzelnen Person zu garantieren. Ergänzend sollen Kommission und Mitgliedstaaten insbesondere kleine und mittlere Unternehmen unterstützen und praktische Beispiele veröffentlichen.
Für Ihr Vorgehen folgt daraus wenig: Eine dokumentierte Schulung bleibt der naheliegende Weg, die Pflicht zu erfüllen. Ändern sollten Sie allerdings die Sprache in internen Unterlagen, Angeboten und Richtlinien. Formulierungen, wonach ein bestimmtes Kompetenzniveau nachzuweisen oder sicherzustellen sei, gehen seit dem 27. Juli 2026 über das hinaus, was die Verordnung verlangt — und wer sich selbst zu mehr verpflichtet, als das Gesetz fordert, wird daran gemessen.
Wir zitieren die Neufassung hier bewusst nicht wörtlich. Die deutsche Amtsblatt-Fassung war zum Redaktionsschluss über EUR-Lex nicht vollständig abrufbar; unsere Kenntnis stammt aus der englischen Fassung. Die Wiedergabe oben ist sinngemäß und nicht amtlich. Für verbindliche Zwecke ziehen Sie bitte die deutsche Fassung im Amtsblatt heran — verlinkt unter Quellen.
Wen die Pflicht betrifft
Adressat ist der Betrieb, nicht die einzelne Person. Erfasst sind das eigene Personal und andere Personen, die im Auftrag des Betriebs KI-Systeme betreiben oder nutzen. Auf die Vertragsform kommt es dabei nicht an: Wer in Ihrem Auftrag mit einem KI-System arbeitet, gehört in den Adressatenkreis.
Der Umfang der Maßnahmen darf sich nach der Rolle richten, und er sollte es auch. Ein sinnvoll gestaffeltes Vorgehen unterscheidet mindestens drei Gruppen:
- Alle Mitarbeitenden mit KI-Berührung brauchen Grundlagen: was KI ist, welche Risiken bestehen, was im Betrieb erlaubt ist und was nicht.
- Personen mit Aufsicht über ein System brauchen zusätzlich Kenntnisse zu dessen Funktionsweise, Grenzen und Fehlermodi — sie sollen Fehlausgaben erkennen können.
- Geschäftsführung und Verantwortliche brauchen den Überblick über die Pflichtenlage, weil sie über Beschaffung und Freigabe entscheiden.
Wer diese Staffelung dokumentiert, hat nebenbei den Verhältnismäßigkeitsnachweis erbracht: Die Maßnahmen passen zum Einsatzkontext, wie Artikel 4 es verlangt.
Was eine Schulung abdecken muss
Da die Verordnung kein Curriculum vorgibt, orientiert sich der Inhalt an den Risiken, die im Betrieb tatsächlich bestehen. Bewährt hat sich dieser Kern:
- Funktionsweise und Grenzen. Was ein Sprachmodell tut und was nicht — insbesondere, dass plausible Ausgaben falsch sein können.
- Die Pflichtenlage im Überblick. Warum es Regeln gibt und woraus sie folgen.
- Verbotene Praktiken. Artikel 5, mit Blick auf die im Betrieb realistischen Fälle. Ab dem 2. Dezember 2026 gehören die beiden neuen Verbotstatbestände dazu.
- Datenschutz und Geschäftsgeheimnisse. Welche Daten in welches System dürfen — der Punkt, an dem Schatten-KI entsteht.
- Transparenz. Wann KI-Einsatz offenzulegen und wann erzeugter Inhalt zu kennzeichnen ist.
- Die betriebliche Richtlinie. Die eigenen Regeln, verbindlich und mit Ansprechpartner.
- Meldewege. Wohin mit Auffälligkeiten und Vorfällen.
Der letzte Punkt verbindet die Schulung mit der KI-Richtlinie: Die Richtlinie legt fest, was gilt, die Schulung sorgt dafür, dass es bekannt ist. Beides einzeln ist deutlich schwächer als beides zusammen.
Wie Sie den Nachweis führen
Der Nachweis ist der Teil, an dem es im Mittelstand regelmäßig scheitert — nicht, weil nicht geschult würde, sondern weil niemand mitschreibt. Belastbar ist eine Dokumentation, die für jede Person erkennen lässt:
- wer teilgenommen hat,
- wann,
- mit welchen Inhalten in welchem Umfang,
- und dass die Kenntnisnahme der betrieblichen Regeln bestätigt wurde.
Eine Anwesenheitsliste auf Papier erfüllt das im Prinzip. Sie hat nur zwei Schwächen: Sie verschwindet, und sie lässt sich nicht auf Aktualität prüfen. Sobald mehr als eine Handvoll Personen betroffen ist, ist eine Lösung sinnvoll, die den Stand je Person führt und den Nachweis auf Knopfdruck ausgibt.
Ein Zertifikat ist nicht vorgeschrieben. Es ist aber die handlichste Form des Nachweises, wenn Kunden, Auditoren oder Partner danach fragen — vorausgesetzt, es ist überprüfbar und nicht bloß ein hübsches PDF.
Der KI-Kompass enthält einen eigenen Kurs mit 5 Modulen und 43 Video-Lektionen. Teilnehmende erhalten ein personalisiertes Zertifikat als PDF mit QR-Code und öffentlicher Verifikations-Seite, über die Dritte die Echtheit prüfen können. Den Stand je Person führt das System mit.
Die Nachweismappe — und was ein Zertifikat wert ist
Wer im Prüfungsfall nach dem Nachweis gefragt wird, braucht nicht ein Dokument, sondern eine kleine Mappe. Diese fünf Unterlagen beantworten zusammen alles, was Artikel 4 aufwirft:
- Das Maßnahmenkonzept. Welche Gruppen erhalten welche Maßnahmen, und warum passt das zum Einsatzkontext? Das ist die Unterlage, die am häufigsten fehlt — und die einzige, die die Verhältnismäßigkeit belegt.
- Die Inhalte. Foliensatz, Kursübersicht oder Lektionsverzeichnis, aus dem hervorgeht, was vermittelt wurde.
- Die Teilnahmenachweise je Person mit Datum und Umfang.
- Die Kenntnisnahme der betrieblichen Regeln. Die Brücke zur KI-Richtlinie: Die Schulung vermittelt, die Richtlinie verpflichtet, und die Bestätigung verbindet beides.
- Der Fortschreibungsplan. Wann wird aufgefrischt, und was löst eine Auffrischung aus — neue Mitarbeitende, neue Systeme, geänderte Rechtslage?
Ein Zertifikat ist in dieser Mappe die dritte Zeile, nicht die ganze Mappe. Die KI-Verordnung kennt für Artikel 4 weder eine Zertifizierungspflicht noch eine Stelle, die zertifiziert; ein Zertifikat ist deshalb eine Nachweisform, keine gesetzliche Anerkennung. Nützlich wird es durch eine einzige Eigenschaft: dass ein Dritter seine Echtheit prüfen kann, ohne Sie fragen zu müssen.
Zwei Randfragen, die regelmäßig aufkommen. Die Pflicht trifft den Betrieb, nicht die einzelne Person — ein Personenzertifikat einer Mitarbeiterin erfüllt sie nicht für alle anderen. Und die Kompetenz nach Artikel 4 deckt das Datenschutzrecht nicht mit ab: Was beim Einsatz von KI-Werkzeugen zusätzlich aus der DSGVO folgt, steht auf der Seite KI und DSGVO.
- Vorgeschriebene Nachweisform
- Keine
- Zertifizierungspflicht
- Nein
- Adressat der Pflicht
- Der Betrieb
- Häufigste Lücke
- Das Maßnahmenkonzept
Häufige Fehler
- Nur die IT schulen. Die Pflicht knüpft an die Nutzung an, nicht an die Abteilung. Marketing, Vertrieb und Personalwesen nutzen KI meist intensiver als die IT.
- Einmal schulen und abhaken. Neue Mitarbeitende, neue Systeme und geänderte Rechtslage lassen den Nachweis veralten.
- Den Nachweis nicht führen. Eine Schulung ohne Dokumentation ist im Prüfungsfall nicht geschehen.
- Sich zu viel versprechen. Interne Unterlagen, die ein sicherzustellendes Kompetenzniveau behaupten, gehen seit Juli 2026 über die Verordnung hinaus.
- Schulung ohne Regeln. Ohne Richtlinie fehlt der Schulung der verbindliche Inhalt — die Teilnehmenden erfahren, was KI ist, aber nicht, was sie dürfen.
Häufige Fragen
Seit wann gilt die KI-Kompetenz-Pflicht?
Seit dem 2. Februar 2025. Artikel 4 gehört zu den zuerst anwendbaren Vorschriften der KI-Verordnung und gilt unabhängig von der Risikoklasse der eingesetzten Systeme.
Ist die Schulungspflicht durch den Digital Omnibus entfallen?
Nein. Sie wurde entschärft, nicht aufgehoben. Seit dem 27. Juli 2026 verlangt Artikel 4 Maßnahmen, die die KI-Kompetenz fördern, statt ein sicherzustellendes Kompetenzniveau. Ausdrücklich klargestellt ist, dass kein bestimmtes Niveau einer einzelnen Person garantiert werden muss. Die Pflicht, überhaupt etwas zu tun und es belegen zu können, besteht weiter.
Wie oft muss geschult werden?
Die Verordnung nennt kein Intervall. Maßgeblich ist, dass die Maßnahmen zum Einsatzkontext passen. Praktisch heißt das: bei Eintritt neuer Mitarbeitender, bei Einführung neuer Systeme und bei wesentlichen Änderungen der Rechtslage. Eine jährliche Auffrischung ist ein gängiger und gut begründbarer Rhythmus.
Reicht eine Unterweisung im Rahmen der Datenschutzschulung?
In aller Regel nicht. Die Themen überschneiden sich nur teilweise, und Artikel 4 stellt ausdrücklich auf technische Kenntnisse, Erfahrung, Ausbildung und den Einsatzkontext ab. Eine Folie über KI am Ende einer Datenschutzunterweisung wird dem nicht gerecht.
Wie weise ich KI-Kompetenz nach Artikel 4 nach?
Die Verordnung schreibt keine Nachweisform vor. Belastbar ist eine Dokumentation, die je Person erkennen lässt, wann sie an welcher Maßnahme mit welchen Inhalten teilgenommen hat und dass sie die betrieblichen Regeln zur Kenntnis genommen hat. Dazu kommt die Ebene darüber, die häufiger fehlt als die Teilnahmeliste: das Konzept, aus dem hervorgeht, welche Gruppen aus welchem Grund welche Maßnahmen erhalten. Artikel 4 verlangt Maßnahmen, die zum Einsatzkontext passen — die Begründung dieser Passung ist selbst Teil des Nachweises.
Gibt es ein Zertifikat für KI-Kompetenz nach Art. 4?
Ein vorgeschriebenes oder amtlich anerkanntes Zertifikat für die Pflicht aus Artikel 4 gibt es nicht. Die Verordnung nennt weder ein Curriculum noch eine Prüfung noch eine Stelle, die zertifiziert. Ein Zertifikat ist deshalb kein Erfüllungsnachweis kraft Gesetzes, sondern eine Nachweisform unter mehreren — praktisch die handlichste, wenn Kunden oder Auditoren fragen, und nur so viel wert, wie sie überprüfbar ist. Angebote, die ein amtliches Siegel oder eine gesetzliche Anerkennung nahelegen, versprechen etwas, das die Verordnung nicht kennt.
Müssen auch Aushilfen und externe Kräfte geschult werden?
Die Pflicht erfasst das eigene Personal und andere Personen, die im Auftrag des Betriebs KI-Systeme betreiben oder nutzen. Wer im Auftrag Ihres Betriebs mit einem KI-System arbeitet, gehört damit in den Adressatenkreis — unabhängig von der Vertragsform.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), konsolidierte FassungAmtsblatt
- Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 (Digital Omnibus on AI), ABl. L, 2026/1744 vom 24. Juli 2026Amtsblatt
- Europäische Kommission, Living Repository of AI Literacy Practices (überarbeitet 19. November 2025)
- Europäische Kommission, Leitlinien zu verbotenen KI-Praktiken, C(2025) 884 final (4. Februar 2025)
Weiterlesen
Erst sehen, wo Sie stehen — dann schulen.
Der kostenlose Kurz-Audit fragt in sieben Fragen auch den Stand Ihrer Schulungsmaßnahmen ab und zeigt sofort, was daraus folgt — ohne Anmeldung und ohne E-Mail-Adresse. Der Kurs mit 5 Modulen und 43 Lektionen samt überprüfbaren Zertifikaten wartet danach im Konto; dessen Beta ist derzeit kostenlos.
Kostenlosen KI-Audit starten